Landessozialgericht für das Saarland – 07.12.2004 – L 5 SB 100/03
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht für das Saarland – 07.12.2004 – L 5 SB 100/03
Einordnung: Mukoviszidose / Kind / Anfälle
Bedeutung: Unvorhersehbare Hustenattacken mit Zyanose bis zu mehrfach täglich begründeten
regelmäßigen und dauerhaften Hilfebedarf; B bei Kind zugesprochen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2003
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Klägerin die medizinischen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" gegeben sind.
Die am 1999 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose.
Am 04. September 2001 beantragte die Klägerin die Anerkennung einer Behinderung. Der ehemalige
Beklagte, das Saarland, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Jugend, Soziales und
Versorgung, forderte einen Befundbericht der Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Dr. L.S.,
N., vom 19. September 2001 an, dem ein Kurzbrief des Prof. Dr. D., Universitätskliniken des
Saarlandes, Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Mukoviszidose(CF-) Zentrum H., beigefügt war.
Mit Bescheid vom 07. November 2001 stellte der damalige Beklagte bei der Klägerin einen Grad der
Behinderung (GdB) von 50 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens "H" fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. November 2001 Widerspruch ein mit der
Begründung, ihr stehe das Merkzeichen "B" zu. Die Klägerin reichte einen weiteren Befundbericht der
Ärztin Dr. L.S. vom 20. November 2001 zu den Akten. Der um Stellungnahme gebetene ärztliche
Dienst des damaligen Beklagten vertrat am 10. Dezember 2001 die Auffassung, bereits rechtliche
Gesichtspunkte legten fest, dass Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, alleine
öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen dürften. Schon deshalb sei die Anerkennung des
Merkzeichens "B" bei dem erst zwei Jahre alten Kind nicht möglich. Aber auch aus medizinischer Sicht
lägen keine spezifischen Funktionsstörungen vor (Orientierungsstörung, Verlust beider Hände oder
großer Teile der oberen Extremitäten).
Mit Bescheid vom 08. April 2002 wies der damalige Beklagte den Widerspruch der Klägerin als
unbegründet zurück. Zur Begründung war ausgeführt, dass auch bei Säuglingen und Kleinkindern bei
der Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung dieselben Kriterien maßgebend seien wie bei
Erwachsenen mit gleichen gesundheitlichen Gesundheitsstörungen. Dementsprechend sei zu
beachten, ob bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und
Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig sei oder bereit sein müsse und ob
Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich seien. Aus medizinischer Sicht seien
keine spezifischen Funktionsstörungen gegeben, die die Vergabe des Merkzeichens "B" rechtfertigten.
Hiergegen hat sich die Klage vom 07. Mai 2002, beim Sozialgericht für das Saarland (SG) am 10. Mai
2002 eingegangen, gerichtet. Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung begehrt, dass bei ihr ein
GdB von 100 sowie die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "B" vorliegen. Sie hat
dazu geltend gemacht, es widerspreche der Logik, wenn ihr, der Klägerin, das Merkzeichen "B"
verweigert werde. Aufgrund ihrer Hilflosigkeit sei sie unabhängig von ihrem Alter bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zur Vermeidung erheblicher Gefahren auf fremde Hilfe angewiesen. Sie
müsse aufgrund ihrer Erkrankung ohnehin bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen. Zu diesen
krankheitsbedingten Terminen müsse sie von einem Elternteil begleitet werden. Ihre Eltern besäßen
keinen PKW und seien auf die Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen. Eine
ständige behinderungsbedingte Begleitung sei erforderlich, da nur dadurch gewährleistet werden
könne, dass bei einem jederzeit möglichen Hustenanfall unverzüglich sachgerecht reagiert werden
könne. Ohne die Begleitung von erwachsenen Personen sei sie einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Im Übrigen liege neben der Mukoviszidose noch eine Fütter- und
Gedeihstörung vor, die einen GdB von 100 rechtfertige.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. D., H., vom 16. Januar
2003, das durch die am 05. Mä eingegangene Stellungnahme ergänzt worden ist. Der
Sachverständige Prof. Dr. D. hat die Auffassung vertreten, dass ein GdB von 50 angemessen sei, aber
auch das Merkzeichen "B" vergeben werden müsse. Es komme seiner Meinung nach darauf an, dass
die sozialen Nachteilsausgleiche für die
Klägerin so gestaltet seien, dass alle notwendigen Besuche von Therapieeinrichtungen ermöglicht
werden könnten.
Mit Urteil vom 21. Juli 2003 hat das SG unter Abänderung des Bescheides vom 07. November 2001 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin
das Merkzeichen "B" zuzuerkennen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
das SG ausgeführt, dass der Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Gutachten die Höhe des GdB
bestätigt habe. Das Gutachten sei allerdings wenig hilfreich, soweit es um die Vergabe des
Merkzeichens "B" gehe. Gleichwohl sei dieses Merkzeichen unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) zuzuerkennen. Der insbesondere
vom Bayerischen Landessozialgericht (Bay.LSG) in seinem Urteil vom 14. August 1990 (AZ: L 15 Vs
144/89) vertretenen Auffassung, bei einem zweijährigen Kind könnten die Voraussetzungen für das
Merkmal "B" nicht vorliegen, sei das LSG nicht gefolgt. Während das Bay. LSG die Auffassung
vertrete, dass ein Kleinkind allein aufgrund seines Lebensalters bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, habe das LSG den Standpunkt vertreten,
das Merkzeichen "B" könne allein wegen der atypischen, dem Lebensalter nicht naturgemäß
zuzuordnenden Beeinträchtigung zuerkannt werden. Es müsse abgestellt werden auf die
Angewiesenheit des Schwerbehinderten auf regelmäßig fremde Hilfe bezogen auf die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel. Dabei sei zu beachten, ob bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels notwendig sei oder bereit sein müsse oder ob Hilfe zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen erforderlichen sei. Diese Voraussetzungen habe das LSG bei einem
fünfjährigen Kind mit Diabetes mellitus juvenilis als erfüllt angesehen. Dieses Kind bedürfe wegen der
Gefahr eines hypoglykämischen Schocks und zur Dosierung des Insulins zur Vermeidung einer Über-
und Unterzuckerung der ständigen Überwachung. Der gleiche Überwachungsbedarf bestehe aber, so
das SG, auch bei der Klägerin, weil dadurch gewährleistet werden könne, dass bei dem jederzeit
möglichen plötzlichen Auftreten von akuten Krankheitssymptomen unverzüglich Hilfe geleistet werde.
Gegen dieses Urteil, das dem ehemaligen Beklagten am 20. August 2003 zugestellt worden ist, hat
dieser mit Schriftsatz vom 01. September 2003, am 03. September 2003 beim LSG eingegangen,
Berufung eingelegt.
Der ehemalige Beklagte hat vorgetragen:
Der Beurteilung des SG, in vorliegendem Fall sei der Klägerin das Merkzeichen "B" zuzubilligen,
könne nicht gefolgt werden. Zu Recht sei zwar das SG der Auffassung des Bay. LSG in dessen Urteil
vom 14. August 1990 nicht gefolgt. Die darin vertretene Meinung werde weder von dem dortigen
Ministerium noch von dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder von dem hiesigen
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales geteilt (vgl. Rundschreiben vom 08. Oktober
1991, VIb 5/55490 (-2) und Schreiben vom 28. Oktober 1991, CV/2/7100.3/7100.14/91). Obwohl das
Merkzeichen "G" bei der Klägerin nicht vorliege, gehöre diese nach der Neufassung der Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung, jetzt: Rechtsstand 2004, (AHP), zum möglichen Personenkreis, da das Merkmal "H"
anerkannt worden sei. Voraussetzung für die Anerkennung des Merkzeichens "B" bei Kleinkindern sei
also ausschließlich die entsprechende gesundheitliche Einschränkung. Das im erstinstanzlichen
Verfahren erstellte, äußerst kurz gehaltene Gutachten von Prof. Dr. D. sei in diesem Zusammenhang,
wie bereits das SG in seinem Urteil ausgeführt habe, wenig hilfreich. Die Auffassung, es liege ein
vergleichbarer Fall wie bei einem fünfjährigen Kind mit Diabetes mellitus juvenilis vor, könne nicht
geteilt werden. Die Gewährung des Merkzeichens "B" bei drohender Hypoglykämie sei ein
medizinischer Sachverhalt, der plötzlich und unerwartet bei einem labilen Diabetes mellitus auftreten
könne. Dann bestehe selbstverständlich ein schneller Hilfebedarf und gegebenenfalls auch eine
Orientierungslosigkeit der betroffenen kranken Person. Der Hilfebedarf bei Mukoviszidose sei
allerdings durch andere Lebensumstände gekennzeichnet. Eine besondere Zuwendung sei in
regelmäßiger Folge des Tagesablaufes durch Inhalation und Durchführung bestimmter
Massageübungen erforderlich. Diese Hilfsmaßnahmen würden aber nicht während eines Transportes
durchgeführt und seien dann auch nicht notwendig. Es bestehe bei Kleinkindern nicht die Gefahr einer
plötzlichen Orientierungslosigkeit durch eintretenden Bewusstseinsverlust, wie er bei labilen
Diabetikern eintreten könne.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die im April 2004 in den Zuständigkeitsbereich des jetzigen Beklagten gezogen ist,
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. K., ehemaliger
Direktor der Landeskinderklinik N.- K., akademisches Lehrkrankenhaus, N., vom 27. April 2004 zu der
Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "B" gegeben sind.
Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des sonstigen Verfahrensganges wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Es wird auch Bezug genommen auf den Inhalt der
Verwaltungsakte des Beklagten mit dem AZ: X.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat in dem angegriffenen Urteil vom 21. Juli
2003 zu Recht festgestellt, dass bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Vergabe des Merkzeichens "B" vorliegen und deshalb der angefochtene Bescheid vom 07. November
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2002 insoweit zu ändern ist.
Gegenstand der Berufung ist indes nicht die Frage, ob die ursprünglich erhobene Klage, soweit sie auf
die Feststellung eines höheren GdB gerichtet war, zulässig war. Die Widerspruchsbegründung gegen
den Bescheid vom 07. November 2001 beschränkte sich auf das Merkzeichen "B". Der
Widerspruchsbescheid vom 08. April 2002 wies den Widerspruch zwar als unbegründet zurück, setzte
sich inhaltlich allerdings nur mit den Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "B"
auseinander. Das SG hat aber gleichwohl in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 Feststellungen darüber
getroffen, welche Höhe des GdB angemessen ist. Dies ist auch sachgerecht, da im Zweifel
anzunehmen ist, dass mit der Einlegung des Widerspruchs eine Überprüfung im vollen Umfang
gewollt ist.
Selbst die Beschränkung der Begründung auf einzelne Teile ist kein ausreichender Anhalt für eine
Beschränkung des eingelegten Widerspruchs (vgl. zur Problematik: Bundessozialgericht (BSG), Die
soziale Sicherheit (SozSich) 1979, Seite 185).
Dies kann indes offen bleiben, da Gegenstand der Berufung nur ist, ob bei der Klägerin die
Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "B" vorliegen.
Nachdem die Klägerin im April 2004 mit ihren Eltern nach O.M. umgezogen ist, ist nach § 3 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ein Zuständigkeitswechsel bei
den Versorgungsämtern eingetreten. Nunmehr zuständig ist das Land Hessen, vertreten durch den
Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen.
In der Sache steht nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. K. zur Überzeugung des Senates
fest, dass bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des
Merkzeichens "B" vorliegen.
Sind nach § 69 Abs. 4 des 9. Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen - (SGB IX) neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im
Verfahren nach Absatz 1. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die
für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung
einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie im Falle des
Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus.
Ziffer 32 Abs. 1 AHP sieht dazu vor, dass auch bei Säuglingen und Kleinkindern die gutachtliche
Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich ist. Für die Beurteilung sind dieselben
Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen,
ob tatsächlich diesbezüglich behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte
Mehraufwendungen entstehen.
Nach Ziffer 32 Abs. 2 Satz 1 AHP und § 146 Abs. 2 SGB IX ist ständige Begleitung bei
schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H"
vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere
bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist nach Ziffer 32 Abs. 2 Satz 2 AHP zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von
Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderungen, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Nach
Ziffer 32 Abs. 3 AHP ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und den in Nr. 30 Abs. 4 und 5 genannten geistig
behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens Prof. Dr.
K. ist der Senat davon überzeugt, dass bei der Klägerin diese Voraussetzungen zu bejahen sind. Bei
der Klägerin, bei der gemäß Ziffer 32 Abs. 2 AHP das Merkzeichen "H" vorliegt, ist eine ständige
Begleitung notwendig, da sie infolge ihrer Behinderung, der Mukoviszidose, zur Vermeidung von
Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen ist.
Auch von dem Beklagten selbst wird nicht mehr die ursprüngliche Argumentation aufrechterhalten, wie
noch vom Bay. LSG im Urteil vom 14. August 1990 vertreten (AZ: L 15 Vs 144/89), dass bei einem
Kind unter vier Jahren die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "B" nicht möglich sei. Wie das BSG
in seinem Urteil vom 12. Februar 1997 ausdrücklich klargestellt hat (AZ: 9 RVs 1/95) und was sich
auch aus Ziffer 32 AHP ergibt, hängt die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "aG" und "B" nicht von
der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ab. Die Voraussetzungen dieser Nachteilsausgleiche
könnten auch bei behinderten Säuglingen und Kleinkindern vorliegen, und zwar selbst dann, wenn
deren Behinderung nicht zu Nachteilen gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern führt. Denn
Maßstab für diese Merkzeichen sei ausnahmsweise nicht der Vergleich mit gleichaltrigen
Nichtbehinderten. Vielmehr komme es darauf an, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen bei
Erwachsenen die Zuerkennung der genannten Nachteilsausgleiche rechtfertigen würden. Diese
Besonderheit stehe im Zusammenhang mit der Abschaffung der Mindestaltersgrenze von sechs
Jahren für den Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, die
gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Bei der Einbeziehung des Rechts der unentgeltlichen
Personenbeförderung in das Schwerbehindertengesetz habe der Regierungsentwurf zunächst eine
Altersgrenze von vier Jahren vorgesehen. Sie sei jedoch auf Vorschlag des 11. Ausschusses
gestrichen worden (vgl. Bundestagsdrucksache 8/2696, Seite 5 und 17). Diese Rechtsentwicklung
habe dazu geführt, dass bei den mit der Fortbewegung zusammenhängenden Merkzeichen "G", "aG"
und "B" für ausreichend gehalten werde, wenn eine bestimmte Gesundheitsstörung die
entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß
beeinträchtigen würde. Dieser Maßstab erscheine auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass
bei der Beförderung von behinderten Säuglingen und Kleinkindern in öffentlichen Verkehrsmitteln
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen könnten, ohne dass dies im Einzelfall zutreffen
müsse (vgl. zur Problematik so auch bereits LSG, Urteil vom 25. August 1994, L 1/2 Vs 15/94).
Es kommt also vorliegend bei der Prüfung darauf an, ob die festgestellte Gesundheitsstörung, die
Mukoviszidose, bei Erwachsenen die Zuerkennung des genannten Nachteilsausgleichs rechtfertigen
würde. Das ist dann der Fall, wenn auch ein Erwachsener mit dieser Gesundheitsstörung bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen wäre oder wenn Hilfen
zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich wären. Die Klägerin fällt zwar nicht unter
Regelbeispiele Querschnittsgelähmter, Ohnhänder oder Blinder nach Ziffer 32 Abs. 3 AHP. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. K. ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, die
Klägerin einer Anfallskranken, bei der die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr geboten ist, gleichzusetzen. Der Sachverständige hat in
seinem Gutachten festgestellt, dass während der ambulanten Untersuchung der Klägerin diese von
zwei Hustenattacken heimgesucht worden sei, darunter eine mit neun Hustenstößen und Zyanose.
Diese Feststellung rechtfertigt nach Auffassung des Senats durchaus die Notwendigkeit ständiger
Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Nach dem Zweck der Vorschrift, bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der Behinderung bestehende Gefahren zu vermeiden,
kann die durch die Gesundheitsstörung begründende Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden
Ereignisses, hier etwa der erneute Auftritt einer Hustenattacke, verbunden mit einer Blaufärbung,
durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden. Selbst bei einer
erwachsenen Person mit einer entsprechenden Gesundheitsstörung würde eine Hustenattacke mit
einer Blaufärbung während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer Orientierungslosigkeit
führen, die eine Hilfe Dritter erforderlich machen würde.
Zwar ist in der Rechtsprechung zuweilen auch gefordert worden, dass bei der Notwendigkeit ständiger
Begleitung neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung auch ein Element der
Dauer vorliegt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 1996, AZ: L 4 Vs 145/95).
Nach den Erklärungen des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist der Senat indes
davon überzeugt, dass auch diese beiden Voraussetzungen vorliegend zu bejahen sind. Der Vater der
Klägerin hat nämlich ausgeführt, dass die Hustenattacken plötzlich und nicht anlassbezogen auftreten
würden, zuweilen bis zu sechsmal am Tag. Die dann zu leistende Hilfe müsse individuell eingeschätzt
werden, zuweilen genüge Inhalation, im schlimmsten Falle bedürfe es einer Behandlung im
Krankenhaus. Bei dieser Häufigkeit und mitunter Schwere der Hustenattacken steht für den Senat
außer Zweifel, dass sowohl das Kriterium der Regelmäßigkeit als auch das der Dauer gegeben ist. Es
handelt sich gerade nicht um vereinzelte, mitunter auch vorhersehbare Anfälle, die dem Sachverhalt
des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz zugrunde lagen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.